Verwaltungsgerichtshof
29.07.2022
Ro 2020/07/0003
Aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz QZV Ökologie OG 2010 ergibt sich, dass im Einzelfall bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auch weniger strenger Werte angewendet werden können als sie in Absatz 2 bis 6 beschrieben sind, wenn die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist (was wiederum entscheidend für das Vorliegen eines guten hydromorphologischen Zustandes ist). Diese Regelung steht der Annahme, für einen guten hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei in jedem Fall eine ständige Basiswasserführung im Ausmaß von zumindest NQt erforderlich, entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Unterschreitung der in Paragraph 13, Absatz 2 bis 6 QZV Ökologie OG 2010 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen im konkreten Fall vorliegen, unterliegt naturgemäß einer im Einzelfall vorzunehmenden (in der Regel sachverständigen) Beurteilung.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J04