Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0003

Rechtssatz

Mit der Regelung des Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des Paragraph 104 a, WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen vergleiche VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112 bis 0113, und 11.5.2021, Ra 2020/07/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J01