Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0002

Rechtssatz

Paragraph 22, des Stmk BienenzuchtG 1998 (dort ist von Carnica-Rasse mit all ihren Stämmen die Rede) spricht allgemein von der Rasse "Carnica". Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse "Carnica" hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen vergleiche VwGH 17.6.2010, 2008/07/0130). Dies gilt auch für die insofern vergleichbare Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Krnt BienenwirtschaftsG 2008. Auch der Gesetzgeber des Krnt BienenwirtschaftsG 2008 hat eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachtet, weshalb sich der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig erweist. Es ist daher unbedenklich, wenn das VwG in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Krnt BienenwirtschaftsG 2008 bei der Definition der Rasse "Carnica" die Ausführungen einer Amtssachverständigen heranzieht vergleiche VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0127).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L07