Verwaltungsgerichtshof
25.05.2021
Ra 2020/06/0256
Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger bereits vor der Verwaltungsbehörde beigezogen worden war, wirft hinsichtlich einer vom LVwG für notwendig erachteten Beiziehung des Sachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0085).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L04