Verwaltungsgerichtshof
25.05.2021
Ra 2020/06/0256
GRS wie Ra 2018/05/0059 E 25. September 2019 RS 11 (hier: nur der erste Satz)
Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L08