Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2020/06/0105
GRS wie 92/06/0097 E 9. Juli 1992 RS 2
Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nicht dahin zu verstehen, daß ein
Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte
Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß. Wird die
Vertretungsbefugnis durch eine vertretene Partei bestritten,
hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen
(Hinweis E 14.6.1955, 1236/54; VwSlg 3781 A/1955).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L04