Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0097 E 9. Juli 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nicht dahin zu verstehen, daß ein

Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte

Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß. Wird die

Vertretungsbefugnis durch eine vertretene Partei bestritten,

hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen

(Hinweis E 14.6.1955, 1236/54; VwSlg 3781 A/1955).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L04