Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0105

Rechtssatz

Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die Befugnis besitzt, die erforderlichen Prozesshandlungen mit rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen vorzunehmen. Diese Befugnis zur Vertretung wird, falls sie nicht aus dem Gesetz oder der Anordnung einer Behörde fließt, durch Rechtsgeschäft begründet. Über dieses Rechtsgeschäft hat sich der Bevollmächtigte vor der Behörde in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L03