Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0232

Rechtssatz

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens vergleiche u.a. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 ist als Strafrahmen nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 eine Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,--, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige eine Mindeststrafe von € 2.100,-- vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L04