Verwaltungsgerichtshof
07.10.2021
Ra 2020/05/0232
Bei der Sicherheit des Straßenverkehrs handelt es sich nicht per se um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002. Betrachtet man die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch unter dem Aspekt einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen, so handelt es sich hierbei um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002, jedoch nicht um das einzige. Vielmehr hätte sich das VwG mit den in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen auseinandersetzen und eine diesbezügliche Beurteilung der Bedeutung der Schutzgüter vornehmen müssen. Ziel der in Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 normierten Übergabepflicht an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten ist insbesondere der Schutz der Umwelt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L02