Verwaltungsgerichtshof
07.10.2021
Ra 2020/05/0232
Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Ermahnung um eine Wertungsfrage im Einzelfall, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0088). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L01