Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0231

Rechtssatz

Ein subjektives Recht auf Nichtbestellung oder Abberufung einer Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt vergleiche sinngemäß VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 und 0248 bis 0251, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG; VwGH 7.9.2007, 2007/02/0180, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L05