Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ra 2020/05/0231
GRS wie Ra 2014/03/0039 B 27. November 2014 VwSlg 18978 A/2014 RS 10
Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (Hinweis B vom 3. April 1998, 98/19/0025).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L07