Verwaltungsgerichtshof
27.10.2023
Ra 2020/05/0216
Ist eine landwirtschaftliche Nutzung des als Grünland gewidmeten Grundstückes zu bejahen, ist in die Prüfung der Frage einzutreten, ob das geplante Bauwerk im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, OÖ ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist vergleiche VwGH 3.7.2001, 2001/05/0003, oder auch 7.3.2000, 99/05/0291). Das in diesem Zusammenhang vorzulegende Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen nicht nur beurteilt werden kann, ob sich aus der (beabsichtigten) Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt, sondern auch, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind vergleiche VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, mit Hinweis auf VwGH 21.1.1992, 91/05/0195, und 16.9.2003, 2002/05/1013).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050216.L01