Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0213

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung vergleiche etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050213.L02