Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050050.L02