Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050050.L01