Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0030
Die Auslegung des Paragraph 69, Absatz 3, Wr BauO, wonach Voraussetzung für die Bewilligung einer Abweichung sei, dass das örtliche Stadtbild die Abweichung geradezu fordere und ein positiver Einfluss auf das Stadtbild eine Bewilligungsvoraussetzung sei, würde dem Gebot der Sachlichkeit widersprechen: Sie würde sowohl für Baukörper, die eine Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt im Sinn des Paragraph 7, Wr BauO haben, als auch für jene, die eine solche Auswirkung nicht haben, ein überwiegendes öffentliches Interesse fordern. Ein solches Interesse kann im letzteren Fall mangels einer Auswirkung nach außen, das heißt auf die Öffentlichkeit, aber nicht gegeben sein. Beide Fälle gleich zu behandeln, würde Ungleiches gleich behandeln und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J03