Verwaltungsgerichtshof
10.03.2020
Ra 2020/05/0020
Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050020.L01