Verwaltungsgerichtshof
29.01.2021
Fe 2020/05/0001
Der Bürgermeister als Verwaltungsbehörde hat von dem im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH 25.2.2010, 2005/06/0252). Als Verwaltungsbehörde war der Bürgermeister im Baubewilligungsverfahren an den Flächenwidmungsplan, eine Verordnung, gebunden, und er hatte als Bürgermeister auch keine Möglichkeit - selbst bei Bedenken -, diese Verordnung vor dem VfGH anzufechten vergleiche Artikel 89 und Artikel 139, B-VG; vergleiche dazu auch VwGH 17.12.1982, 82/02/0164; 8.9.1995, 95/02/0194; 24.2.2005, 2003/07/0171, 2004/07/0001; 21.8.2014, 2013/17/0857; vergleiche zur Anfechtungsmöglichkeit vor dem VfGH aus jüngster Zeit auch die Erkenntnisse des VfGH vom 26.6.2019, römisch fünf 45 aus 2018,, und vom 28.6.2017, römisch fünf 4 aus 2017,).
ECLI:AT:VWGH:2021:FE2020050001.H07