Verwaltungsgerichtshof
27.06.2023
Ra 2020/04/0182
Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 setzt der Nachweis einer individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation in Bezug auf Paragraph eins, Absatz 2, UnternehmensberatungsV 2003 Feststellungen zum Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten voraus, aus denen auf das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden kann, ohne dass diese Tätigkeiten als fachlich einschlägig iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. zu qualifizieren sind und daher ohnehin einen Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 darstellen würden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040182.L05