Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0175

Rechtssatz

Unbedenklich ist die Tatzeitformulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit mit "bis zumindest 31.12.2019" vergleiche dazu VwGH 2004/09/0192, oder auch 24.10.2019, Ra 2019/07/0094), deren Beginn ist jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG mit den Worten "seit ca. dem Jahre 2017" zu ungenau umschrieben, da die genannte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen im Hinblick auf den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes offen lässt. Insofern ist hinsichtlich des angelasteten Beginnes des Tatzeitraumes nicht sichergestellt, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten entsteht und er keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Aufgabe des VwG wäre es gewesen, anhand der ihm vorliegenden Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten spätestmöglich) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen vergleiche etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0070, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040175.L01