Verwaltungsgerichtshof
18.01.2021
Ra 2020/04/0133
GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 7
Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L03