Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 7

Stammrechtssatz

Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L03