Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040130.L03