Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0123

Rechtssatz

Eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 vorliegen, ist jeweils fallbezogen zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/04/0078, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040123.L02