Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0103

Rechtssatz

Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage vergleiche zu allem VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0056, Rn. 14 f, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040103.L03