Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0043 E 31. Mai 2000 RS 2 (nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan

hat (Hinweis E vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0225), ist zwischen

Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit

öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu

unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein

Verhalten von Kunden handelt, das gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 der

Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER

BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer

ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in

Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren

örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge

sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der

Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen

in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das

Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer

Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage

zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040103.L02