Verwaltungsgerichtshof
18.08.2021
Ra 2020/04/0103
GRS wie 98/04/0043 E 31. Mai 2000 RS 2 (nur letzter Satz)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan
hat (Hinweis E vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0225), ist zwischen
Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit
öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu
unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein
Verhalten von Kunden handelt, das gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 der
Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER
BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer
ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in
Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren
örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge
sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der
Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen
in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das
Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer
Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage
zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040103.L02