Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ro 2020/04/0037
Es ist aus Sicht der Kreditwirtschaft unabdingbar, eine objektive, transparente und vor allem wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und -schwierigkeiten von Schuldnern zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn die Daten über einen gewissen (längeren) Zeitraum gespeichert bleiben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln vergleiche OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 27). (hier: Speichern von Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040037.J16