Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2020/04/0032
In den Erläuterungen zu Paragraph 24, DSG wird ausgeführt, die in Kapitel römisch acht der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) enthaltenen Regelungen würden zum besseren Verständnis - zumindest zum Teil - eine Durchführung ins nationale Recht erfordern. Dies betreffe in erster Linie die Artikel 77 bis 79 DSGVO, die die Beschwerde und die Rechtsbehelfe regeln. Keiner Durchführung ins nationale Recht bedürften hingegen etwa Artikel 81 und zum Teil auch Artikel 83, DSGVO. In Paragraph 24, sollen im Rahmen der Durchführung des Artikel 77, DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich würden die bislang bereits in Paragraph 31, Absatz 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. GP, 15). Damit ist klargestellt, dass mit Paragraph 24, DSG die in Artikel 77, DSGVO vorgesehene Individualbeschwerde ins nationale Recht übernommen wurde und dabei eine nähere Ausgestaltung erfuhr. Demgegenüber wurde in den Erläuterungen zu Paragraph 22, DSG vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes festgehalten: ""Art". 58 Absatz 6, DSGVO, welcher die Möglichkeit bietet, dass jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsehen kann, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Artikel 58, Absatz eins, 2 und 3 DSGVO aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, wird nicht in das DSG übernommen, da diese Rechtsvorschriften gegebenenfalls jeweils mit der zugehörigen Materie geregelt werden müssen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf jedoch dabei nicht die effektive Durchführung des Kapitels römisch sieben der DSGVO beeinträchtigen." Aus den Erläuterungen geht damit zweifelsfrei hervor, dass die unterschiedliche Regelung der Individualbeschwerde und der amtswegig eingeleiteten Verfahren der Absicht des Gesetzgebers entsprach. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke ergibt sich daraus nicht. Auch ist nicht zu ersehen, inwiefern Artikel 58, DSGVO, der einen relativ detaillierten Maßnahmenkatalog enthält, zu seiner Vollziehung einer Ergänzung im Wege einer analogen Anwendung des Paragraph 24, DSG bedürfe.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J03