Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2020/04/0032
Die Anordnung der Unterlassung des rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgangs setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch die spruchmäßige Feststellung des Vorliegens der Rechtsverletzung voraus. Insofern die Datenschutzbehörde die ihr durch Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO eingeräumte Abhilfebefugnis ausübte, die ihr gestattet, den Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge zu unterlassen und damit ein Verbot der Verarbeitung zu verhängen, erfordert dies die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Verarbeitung und stellt damit eine inhaltliche Voraussetzung für die von der Datenschutzbehörde ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung dar. Die entsprechende Unterlassungsanweisung - das Verbot - setzt jedoch nicht den gesonderten Abspruch in Form der Feststellung der anlassgebenden Rechtsverletzung voraus.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J06