Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2020/04/0012
GRS wie 2013/06/0096 E 25. Mai 2016 RS 1 (hier nur der letzte Satz; hier in Bezug auf die "Behörde" statt "Gemeinde")
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), konkret: die Verwendung einer anderen als der von der Gemeinde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1991 im Internet kundgemachten E-Mail Adresse, gehen zu Lasten des Einschreiters (Hinweis E vom 24. April 2007, 2005/17/0270)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040012.L01