Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ro 2020/04/0010
Es ist bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen iSd Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 6, DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2020040010.J16