Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0010

Rechtssatz

Da es sich beim Recht auf Auskunft um kein punktuelles Geschehen handelt, das vorliegend nicht vor Inkrafttreten der DSGVO als abgeschlossen anzusehen ist, sind die DSGVO und das DSG in den zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG geltenden Fassungen als maßgebliche Rechtslage heranzuziehen (VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0037, Rn. 18 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2020040010.J01