Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0156

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0157

Ra 2020/03/0158

Ra 2020/03/0159

Ra 2020/03/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0285 B 26. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Wäre die gegenständliche Revision auch nach einer dem Gesetz entsprechenden Einbringung vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz BVwGG 2014, demzufolge ein Verstoß gegen den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG wie ein Formmangel behandelt wird, der zu verbessern ist) mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen, erweist sich im vorliegenden Fall die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als entbehrlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L04