Verwaltungsgerichtshof
21.12.2020
Ra 2020/03/0156
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0157
Ra 2020/03/0158
Ra 2020/03/0159
Ra 2020/03/0160
GRS wie Ra 2019/20/0285 B 26. Juni 2019 RS 2
Wäre die gegenständliche Revision auch nach einer dem Gesetz entsprechenden Einbringung vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz BVwGG 2014, demzufolge ein Verstoß gegen den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG wie ein Formmangel behandelt wird, der zu verbessern ist) mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen, erweist sich im vorliegenden Fall die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als entbehrlich.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L04