Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0156

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0157

Ra 2020/03/0158

Ra 2020/03/0159

Ra 2020/03/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0134 B 29. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L02