Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0156

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0157

Ra 2020/03/0158

Ra 2020/03/0159

Ra 2020/03/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0112 B 8. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat in seinem Beschluss über die Ablehnung und Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüft wurde. Eine Unzulässigkeit der vom VfGH "abgetretenen" Beschwerde - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - führt aber jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist vergleiche etwa VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111). Die Revision könnte daher nur dann zulässig sein, wenn auch die Prozessvoraussetzungen für die an den VfGH erhobene Beschwerde vorlagen, was in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der VfGH ausdrücklich darauf hinweist, dass der Ablehnungsbeschluss ohne Prüfung aller Prozessvoraussetzungen ergangen ist, gegebenenfalls vom VwGH zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L01