Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2020/03/0152
GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)
Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L08