Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2020/03/0152
Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, mwN). Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Die Rechtsverfolgung erfolgt damit ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 wider, nach welcher der Revisionswerber als Jagdaufseher zwar ein Einschreiten der Behörde anregen kann; auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde, insbesondere auf Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen nach Paragraph 134, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ JagdG 1974, hat er aber keinen Rechtsanspruch. Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise tätig wird vergleiche zu Paragraph 98, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L02