Verwaltungsgerichtshof
03.02.2021
Ra 2020/03/0137
GRS wie 94/20/0848 E 10. Oktober 1995 RS 2
Ein Waffenbenützer verwendet die Waffe leichtfertig, wenn er
von vornherein nicht ausschließen kann, daß sich Personen durch
die Abgabe von - wenn auch nicht scharfen - Schüssen im
Wohngebiet bedroht fühlen (Hinweis E 23.11.1976, 1342/76, E
11.10.1977, 781/76, ua).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030137.L02