Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0848 E 10. Oktober 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Waffenbenützer verwendet die Waffe leichtfertig, wenn er

von vornherein nicht ausschließen kann, daß sich Personen durch

die Abgabe von - wenn auch nicht scharfen - Schüssen im

Wohngebiet bedroht fühlen (Hinweis E 23.11.1976, 1342/76, E

11.10.1977, 781/76, ua).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030137.L02