Verwaltungsgerichtshof
24.02.2021
Ra 2020/03/0126
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG 1954 ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten, wobei nach Absatz 2, als Enteigneter jeder anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Dieser "Gleichklang" zwischen Eigentum und (anderen) dinglichen Rechten besteht schon von Verfassung wegen: Nicht nur das Eigentum selbst genießt verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, dieser kommt vielmehr allen vermögenswerten Privatrechten zugute vergleiche nur etwa VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020, u.a.; 3.7.2015, G 239 aus 2014, u.a.); geschützt sind somit auch Dienstbarkeiten. Dem entsprechend werden vom EisbEG 1954 Eingriffe in das Eigentum und in Grunddienstbarkeiten insofern gleich behandelt, als für einen solchen Eingriff jedenfalls erforderlich ist, dass er für Herstellung oder Betrieb der Eisenbahn notwendig ist (Paragraph 2, EisbEG 1954). Der von der Enteignung Betroffene wiederum hat einen Entschädigungsanspruch iSd Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG 1954, unabhängig davon, ob seine Stellung als "Enteigneter" durch Eigentum begründet wird oder durch ein (anderes) dingliches Recht iSd Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG 1954.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030126.L01