Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 16 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Vom Verhalten des Enteignungswerbers ist der Beginn des für einen Antrag auf Rückübereignung maßgebenden Fristenlaufs insofern abhängig, als erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw. Betriebseröffnung festgelegten Frist den Enteigneten dazu berechtigt, die Rückübereignung zu beantragen. Da der Enteignungswerber regelmäßig Partei des Verfahrens betreffend Bau- bzw. Betriebsbewilligung ist, kommt ihm auch das Recht zu, eine Verlängerung der entsprechenden Frist zu beantragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030121.L02