Verwaltungsgerichtshof
03.02.2021
Ra 2020/03/0121
GRS wie Ra 2018/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 16 (hier: nur der erste Satz)
Vom Verhalten des Enteignungswerbers ist der Beginn des für einen Antrag auf Rückübereignung maßgebenden Fristenlaufs insofern abhängig, als erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw. Betriebseröffnung festgelegten Frist den Enteigneten dazu berechtigt, die Rückübereignung zu beantragen. Da der Enteignungswerber regelmäßig Partei des Verfahrens betreffend Bau- bzw. Betriebsbewilligung ist, kommt ihm auch das Recht zu, eine Verlängerung der entsprechenden Frist zu beantragen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030121.L02