Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0087

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0088

Ra 2020/03/0089

Ra 2020/03/0090

Ra 2020/03/0091

Ra 2020/03/0092

Ra 2020/03/0093

Ra 2020/03/0094

Ra 2020/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0017 E 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030087.L01