Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0091 E 7. Mai 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Die Waffenbehörden und das VwG haben auch im Falle der Diversion oder im Falle eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt vergleiche VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L02