Verwaltungsgerichtshof
27.11.2020
Ra 2020/03/0086
GRS wie Ra 2019/03/0091 E 7. Mai 2020 RS 1
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Sachverhaltsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands im Sinn des Paragraph 63, VwGG darin, dass das VwG nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts ermöglichen vergleiche zur insoweit übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH 28.5.2014, 2013/12/0214, sowie VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0011, beide mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L01