Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2020/03/0049
Ein Richter des VwG kann weder durch eine "Weisung" des Präsidenten des VwG, noch durch einen "Feststellungsbescheid" oder "Feststellungsbeschluss" des Geschäftsverteilungsausschusses "mit der Behandlung von Geschäftssachen betraut" werden (der Fall einer Abnahme nach Artikel 135, Absatz 3, B-VG, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, VGWG durch den Geschäftsverteilungsausschuss vorzunehmen wäre, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant). Ob ein Richter nach der Geschäftsverteilung für die Behandlung einer Rechtssache zuständig ist, hat er vielmehr von Amts wegen bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gerichtsbesetzung wahrzunehmen vergleiche VwGH 9.7.1984, 84/10/0122; vergleiche im Übrigen zur "Unzuständigkeitseinrede" nach der Geschäftsverteilung des VwG Wien das - das vergleichbare Instrument der "Unzuständigkeitsanzeige" nach der Geschäftsverteilung des BVwG betreffende - Erkenntnis VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L04