Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2020/03/0049
GRS wie Ra 2019/18/0354 E 18. Mai 2020 RS 4 (Ausgenommen sind lediglich die in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines VwG.)
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L07