Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2020/03/0049
Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Er steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L06