Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030049.L01