Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ro 2020/03/0042
Es ist nicht davon auszugehen, dass jede Information eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über eine geplante Änderung der SNNB, welche in einem separaten Dokument veröffentlicht wird und mit der Umsetzung einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung begründet wird, jedenfalls unzulässig wäre. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob mit der Information - sofern diese überhaupt in untrennbarem Zusammenhang mit den SNNB steht - auf eine Änderung wesentlicher Bestandteile der SNNB gemäß Paragraph 59, Absatz 4, EisenbahnG 1957 hingewiesen wird. Nur in diesem Fall kommen die erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Information zum Tragen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J08