Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0021 E 26. März 2015 VwSlg 19089 A/2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt. Fehlt es an einem rechtlichen Interesse iSd Paragraph 8, AVG und somit an einer Betroffenheit in subjektiven Rechten, so ist der Ausschluss vom Kreis der Parteien verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH E 13. Dezember 1988, VfSlg 11934).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030042.L03