Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ro 2020/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
Ro 2020/03/0026
Ro 2020/03/0027
Ro 2020/03/0028
Ro 2020/03/0029
Ro 2020/03/0030
Ro 2020/03/0031
Ro 2020/03/0032
Ro 2020/03/0033
Ro 2020/03/0034
Ro 2020/03/0035
Ro 2020/03/0036
Ro 2020/03/0037
Ro 2020/03/0038
Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040
Zunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum Begriff "Siedlungsgebiet" iSd UVPG 2000 nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, weshalb - in Abweichung von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 - Einzelbauten und Einzelgehöfte von der Definition des "Siedlungsgebietes" ausgenommen sind. Festzuhalten ist aber, dass die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, mit der die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" als relevantes Kriterium für eine UVP-Pflicht nach Spalte 3 des Anhangs 2 - samt Definition des Nahebereichs mit Anknüpfung an die Widmung und der in Rede stehenden Ausnahme für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten" - festgelegt wurde, mehrfach auf das Erfordernis einer Umsetzung der UVP-RL verweisen. So wird etwa ausdrücklich ausgeführt, dass zwar "die im Anhang römisch drei der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf" hätten, dass damit "statt der ökologischen Empfindlichkeit wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen" werden wolle, weshalb "als zusätzliches Kriterium die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten" zur Anwendung kommen solle. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass auch diese Festlegung in Umsetzung der in Anhang römisch drei zur UVP-RL normierten Kriterien (konkret: der Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit der die erwähnte Ausnahme beinhaltenden Definition den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen wollte, wonach von den Mitgliedstaaten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte besonders zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand (Wille zur Umsetzung der UVP-RL) ist daher entscheidender Parameter bei der Auslegung des Begriffs "Siedlungsgebiets" wie auch der damit einhergehenden Ausnahmeregelung für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten", nicht aber ein "enzyklopädisches Verständnis" oder gar ein lokaler Sprachgebrauch.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J03